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FAQ: Familiennachzug / mitreisende Familienangehörige
FAQ
Bei Nachzug zu einem Deutschen:
Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Nachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Deutschen haben
- Ehegatte bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in
- Minderjährige ledige Kinder
- Der Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausführung der Personensorge
Bei Nachzug zu Ausländern:
- Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, muss in Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sein.
- Es muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen
- Gesicherter Lebensunterhalt
Elternnachzug und Nachzug sonstiger Angehöriger:
- Eltern bzw. Adoptiveltern eines minderjährigen Ausländers mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus haben einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sich noch kein personensorgeberechtigter Elternteil aufhält.
- Sonstige Angehörige haben nur Anspruch auf Familiennachzug, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
Welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, finden Sie hier
Für den Ehegattennachzug zu Ausländern und zu Deutschen ist in der Regel Voraussetzung, dass der zuziehende Ehegatte sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die einfachen Deutschkenntnisse sind im Regelfall bereits vor dem Zuzug nach Deutschland im Visumverfahren nachzuweisen.
Koreanische Staatsangehörige können die notwendigen Deutschkenntnisse auch nach der Einreise nachweisen.
Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn Ihr Ehegatte eine der folgenden Staatsangehörigkeiten besitzt:
Republik Korea, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, EU-Staatsbürger (außer Deutschland)
Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen.
Ja, Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Nein, dies ist nicht möglich.
In solchen Fällen wird ein sog. „SOFA stamp“ benötigt. Dieser kann nicht von der Botschaft ausgestellt werden. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Stelle direkt. Die zuständige amerikanische Behörde in Deutschland ist Commander 1st PERSCOM in Schwetzingen.