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Staatsangehörigkeitsrecht

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Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren?

Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis © Ute Grabowsky / photothek.net

Aktuelles


Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter

- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.

Mit dem am 27.06.2024 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) ist das Staatsangehörigkeitsrecht noch einmal überarbeitet worden, insbesondere in Hinsicht auf die Möglichkeit der Mehrstaatigkeit.

Zuständigkeiten

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Zur Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen auch die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Verfügung.

Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts

Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben. Weitere Überarbeitungen hat das Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 und zum 28.08.2007 erfahren. Am 20.12.2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, das die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu regelt. Zuletzt trat am 27.06.2024 die neueste Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft, welches insbesondere die Möglichkeit auf Mehrstaatigkeit neu regelt.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex und war in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen unterworfen. Daher finden Sie hier nur einige Informationen zu diesem Thema. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes und des Bundesverwaltungsamts, siehe unten, weiterführende Links.

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt:

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Das gilt jedoch nicht in dem Ausnahmefall, siehe unten.

Kinder von miteinander verheirateten Eltern erwerben in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch ist.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so erwirbt das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörigkeit hat. Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorliegt.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:

Bislang galt, wenn deutsche Staatsangehörige eine andere Staatsangehörigkeit annehmen wollten, würden sie die deutsche Staatsangehörigkeit entweder verlieren oder mussten eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Seit dem 27.06.2024 können deutsche Staatsangehörige grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, auch wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit haben oder annehmen möchten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Es gilt jedoch weiterhin, dass Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verlieren. Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird.

Ungeachtet der deutschen Rechtslage bezüglich Mehrstaatigkeit ist nach wie vor zu prüfen, ob das Land der anderen Staatsangehörigkeit eine Mehrstaatigkeit zulässt.

Personen im Ausland können sich über Regelungen bei den für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung erkundigen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Weitere Informationen

Zusätzlich zu diesen Informationen finden Sie Informationen zu diesen Fragen auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, des Innenministeriums und des Bundesverwaltungsamtes:

Informationen des Auswärtigen Amtes

Informationen des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht

Bundesverwaltungsamt - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

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