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Geburtsanzeige

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Für in Korea geborene Kinder deutscher Staatsangehörigkeit können Sie als Eltern deutsche Geburtsurkunden beantragen.

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister. Allen im Ausland geborenen Deutschen ist der Antrag auf Beurkundung der Geburt (Geburtsanzeige) dennoch immer zu empfehlen.

Eine Geburtsanzeige für ein im Ausland geborenes Kind ist dann zwingend erforderlich ist wenn die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil des Kindes selbst am/nach dem 1. Januar 2000 im Ausland geboren wurde(n). In diesem Fall erwirbt das Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt wird (siehe unten bei „Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit“).

Ist die Beurkundung erfolgt, wird eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt. Besonders bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht die koreanische Staatsangehörigkeit haben, ist die Nachbeurkundung der Geburt wichtig, da die koreanischen Behörden in diesen Fällen keine Geburtsurkunde ausstellen.

Zu diesem Zweck sollten Sie daher möglichst bald nach der Geburt Ihres Kindes die Geburtsanzeige vornehmen. Da eine gemeinsame Namenserklärung der Eltern erforderlich werden kann, sollten beide Elternteile hierzu persönlich bei der Botschaft erscheinen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Zur Geburtsanzeige werden folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie benötigt:

  • Ausgefülltes Antragsformular zur Geburtsanzeige
  • Geburtsbescheinigung des Krankenhauses (möglichst auf Englisch ausstellen lassen, ansonsten mit Übersetzung ins Deutsche)
  • gültige Reisepässe beider Elternteile, sowie ggf. Alien-Card oder Visum des deutschen Elternteils
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • sofern verheiratet: Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
    • Bei Eheschließung in Deutschland oder wenn die Eheschließung in Deutschland nachträglich registriert wurde: deutsches Familienbuch bzw. Stammbuch bzw. beglaubigter Auszug aus dem deutschen Eheregister
    • Bei Eheschließung im Ausland: ausländischer Heiratsnachweis mit Übersetzung ins Deutsche und ggf. Apostille/Legalisation
  • sofern ein Elternteil koreanischer Staatsangehöriger ist:

    • Grundbescheinigung des koreanischen Elternteils (기본증명서) mit Apostille und Übersetzung
    • Familienbescheinigung des koreanischen Elternteils (가족관계증명서) mit Apostille und Übersetzung
    • Ehebescheinigung des koreanischen Elternteils (혼인관계증명서) mit Apostille und Übersetzung (bitte achten Sie darauf, dass auch der Ort der Eheschließung (송부자) eingetragen ist; diese Urkunde ist nicht erforderlich, wenn eine deutsche Heiratsurkunde vorgelegt wird)
    • Grundbescheinigung des Kindes (기본증명서) mit Apostille und Übersetzung
    • Familienbescheinigung des Kindes (가족관계증명서) mit Apostille und Übersetzung

* Bitte achten Sie darauf, dass sich die Apostille auf der jeweiligen Bescheinigung befindet und nicht auf einer etwaigen Beglaubigung einer Übersetzung!

  • sofern ein Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: deutsche Einbürgerungsurkunde
  • sofern der deutsche Elternteil in einem anderen Staat eingebürgert wurde-Einbürgerungsurkunde, sowie die deutsche Beibehaltungsgenehmigung
  • sofern es sich nicht um das erste gemeinsame Kind handelt: Geburtsurkunden der älteren gemeinsamen Kinder (Kopie ausreichend)
  • sofern die Eltern nicht in Deutschland gemeldet sind: Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnortes (Kopie ausreichend)

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Alle nicht deutsch- oder englischsprachigen Dokumente, mit Ausnahme der Reisepässe, müssen ins Deutsche übersetzt werden. Die Richtigkeit der Übersetzung kann im Anschluss von der Deutschen Botschaft gebührenpflichtig bestätigt werden.

Wie beantrage ich die Nachbeurkundung der Geburt?

Zur Geburtsanzeige ist eine vorherige Terminvereinbarung über unsere Webseite erforderlich. Hilfreich ist auch die Übersendung der oben genannten Urkunden per E-Mail (info@seoul.diplo.de) vor Terminvereinbarung. So können die Unterlagen im Voraus geprüft werden und die Beantragung läuft am Termintag deutlich schneller.


Bitte beachten Sie!

  • Sofern kein Elternteil koreanischer Staatsangehöriger ist, muss für das Kind - unseren Informationen zufolge - binnen 90 Tage nach der Geburt eine koreanische Aufenthaltserlaubnis beim Immigration Office beantragt werden. Dazu ist die Vorlage eines deutschen Kinderpasses oder Reisepasses erforderlich, der zeitgleich mit der Geburtsanzeige beantragt werden kann. Bezüglich der Frist sollten Sie sich direkt beim Gu-Office informieren, da es da Abweichungen geben kann.
  • Eine Geburtsanzeige für ein im Ausland geborenes Kind ist dann zwingend erforderlich ist wenn die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil des Kindes selbst am/nach dem 1. Januar 2000 im Ausland geboren wurde(n). In diesem Fall erwirbt das Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt wird.
  • Die Beurkundung der Geburt sowie die Ausstellung der Geburtsurkunden erfolgt beim Standesamt des deutschen Meldewohnsitzes des Kindes oder der Eltern. Sofern kein deutscher Meldewohnsitz mehr besteht, erfolgt die Beurkundung der Geburt beim Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes des Kindes oder der Eltern (bitte eine Abmeldebescheinigung vorlegen). Falls noch nie ein deutscher Wohnsitz des Kindes oder der Eltern in Deutschland bestand, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Botschaft leitet lediglich die Geburtsanzeige an das zuständige Standesamt weiter. Erfahrungsgemäß liegt die Bearbeitungsdauer insbesondere beim Standesamt I in Berlin bei mehreren Monaten bis zu über einem Jahr.
  • Die deutschen Standesämter erheben unabhängig davon für die Beurkundung und Ausstellung von Urkunden eigene Gebühren, die direkt an das Standesamt zu entrichten sind. Das Standesamt informiert Sie nach Eingang Ihres Antrags über Höhe und Zahlungsweise der Gebühren.

Sie können zeitgleich mit der Geburtsanzeige einen Reisepass für Ihr Kind beantragen. Nähere Informationen zur Passbeantragung finden Sie unter „Reisepässe und Personalausweise“.

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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

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