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FAQ: Pass / Personalausweis
FAQ
Die Gültigkeitsdauer des biometrischen Reisepasses beträgt bei Antragstellern unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre. Reisepässe können mit Ausnahme des Kinderpasses in ihrer Gültigkeit nicht verlängert werden. Sie müssen einen neuen Reisepass beantragen.
Von Antragstellung bis Eintreffen des Passes bei der Botschaft können zwischen 4 und 6 Wochen vergehen. Für eilige Fälle besteht die Möglichkeit, einen Pass mit Expresslieferung (2-4 Wochen) oder in bestimmten Fällen einen 1-Jahr-gültigen vorläufigen Reisepass (Beachten Sie die Einschränkungen, z.B. berechtigt er nicht zur Teilnahme am USA-Visa-Waiver Programm) zu beantragen.
Pässe müssen in der Auslandsvertretung grundsätzlich persönlich beantragt und dort abgeholt werden. Das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei der Passbehörde ist zur elektronischen Fingerabdruckerfassung und zum Zwecke einer sicheren Identifizierung erforderlich. Die Fingerabdrücke werden nach Absendung des Druckauftrags an die Bundesdruckerei gelöscht. Daher müssen für jeden Passantrag erneut Fingerabdrücke genommen werden.
Auch Minderjährige (Babys und Kleinkinder eingeschlossen) müssen persönlich in Begleitung der Sorgeberechtigten (i.d.R. beide Elternteile) zur Botschaft kommen.
Zuständig für die Passausstellung ist vorrangig die Passbehörde am Ihrem Meldewohnsitz.
Sollte die Passbeantragung dort nicht möglich (z.B. Passverlust, Ablauf, Beschädigung) oder Ihnen nicht zumutbar sein, z.B. bei zeitnaher Weiterreise in ein Drittland, ohne vorherige Rückkehr nach Deutschland, so können Sie bei der Botschaft einen Reisepass beantragen.
Die Botschaft berechnet für die Bearbeitung des Antrags in diesem Fall eine zusätzliche Unzuständigkeitsgebühr.
Bitte beachten Sie auch, dass die Passerteilung nur erfolgen kann, wenn die zuständige deutsche Meldebehörde der Passerteilung zugestimmt hat. Die Ermächtigung zur Ausstellung des Passes holt die Botschaft selbst ein. In der Regel dauert das 1-2 Tage, im Einzelfall auch länger.
Nein, in der Regel wird Ihnen mit einem beschädigten Pass die Ein- bzw. Ausreise verweigert. Bitte beantragen Sie einen neuen Reisepass. Sollte Ihre Reise zeitnah bevorstehen, können Sie einen 1-Jahr-gültigen vorläufigen Reisepass beantragen. Dieser Pass berechtigt zur Einreise in die meisten Länder in der Region (z.B. Japan, Taiwan, Thailand). Der vorläufige Reisepass berechtigt jedoch nicht zur visumsfreien Einreise (Visa-Waiver-Programm) in die USA (auch Guam, Saipan) oder z.B. nach Malaysia.
Bitte informieren Sie sich vor jeder Reise über die Einreisebestimmung Ihres Ziellandes. Eine Orientierungshilfe finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amts.
Sollten Sie direkt nach Deutschland zurückkehren, kann ggf. auch ein Reiseausweis zur Rückkehr ausgestellt werden. Beachten Sie die Informationen zum Passverlust.
Sie können bei der Botschaft einen neuen Pass beantragen. Sollte Ihre Reise zeitnah bevorstehen, können Sie einen 1-Jahr-gültigen vorläufigen Reisepass beantragen. Dieser Pass berechtigt zur Einreise in die meisten Länder in der Region (z.B. Japan, Taiwan, Thailand). Der vorläufige Reisepass berechtigt jedoch nicht zur visumsfreien Einreise (Visa-Waiver-Programm) in die USA (auch Guam, Saipan) oder z.B. nach Malaysia.
Bitte informieren Sie sich vor jeder Reise über die Einreisebestimmung Ihres Ziellandes. Eine Orientierungshilfe finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amts.
Minderjährige (auch Babys und Kleinkinder) müssen persönlich in Begleitung der Sorgeberechtigten (i.d.R. beide Elternteile) zur Botschaft kommen. Ist ein Elternteil verhindert, so kann er den anderen Elternteil zur alleinigen Antragstellung schriftlich bevollmächtigen (bitte in diesem Fall Pass oder Passkopie des nicht anwesenden Elternteils vorlegen). Die Unterschrift auf der Vollmacht muss notariell beglaubigt sein. Bei alleiniger Sorgeberechtigung ist diese im Original nachzuweisen (z.B. Scheidungsurteil mit Sorgerechtsübertragung, Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils).
Bitte prüfen Sie, ob vor der Antragstellung namensrechtliche Erklärungen für das Kind abgegeben werden müssen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine Namenserklärung abgeben müssen, und für alle weiterführenden Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
In der Regel vorzulegende Unterlagen, wie auch das Antragsformular finden Sie hier
Alle Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
Bei der Beantragung des ersten Reisepasses (oder Kinderreisepasses) muss selbstverständlich kein alter Pass vorgelegt werden. Bei Neugeborenen wird auch auf die Vorlage einer Alien Registration Card oder des koreanischen Reisepasses verzichtet.
Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurden die Kinderreisepässe vollständig abgeschafft. Bitte beantragen Sie für Ihr Kind einen biometrischen Reisepass.
Durch Anbringen einer neuen Datenseite mit aktuellem Foto und aktuellen Angaben zur Größe kann der Kinderpass „aktualisiert“ werden. Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, der Kinderpass noch gültig ist und noch mindestens eine Doppelseite im Pass frei ist. Bitte vereinbaren Sie einen Termin und kommen Sie zusammen mit Ihrem Kind zur Botschaft. Da die Gültigkeit des Passes nicht geändert wird, genügt die Beantragung in Begleitung eines Elternteils.
Wenn Sie die Gültigkeit des Passes verlängern wollen, müssen beide Eltern mit dem Kind vorsprechen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- 1 vollständig ausgefüllter Passantrag
- 1 aktuelles, ggf. biometriefähiges Passfoto mit hellem Hintergrund
- der Kinderpass, der geändert werden soll
- Reisepässe der Eltern
Voraussetzung für die Erstbeantragung eines Reisepasses ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit und der Name des Kindes rechtlich feststehen.
Antworten zum Thema „Staatsangehörigkeit“ finden Sie in der entsprechenden Kategorie.
In den meisten Fällen ist das Kind durch Abstammung von einem deutschen Elternteil deutscher Staatsangehöriger. Bei Kindern, die in eine bestehende Ehe geboren werden, ist die Abstammung bei Geburt bereits geklärt. In anderen Fällen muss ggf. noch eine Vaterschaftsanerkennung erfolgen. Eine ausführliche Erklärung hierzu finden Sie in der entsprechenden Kategorie.
Der zweite wichtige Punkt ist die Namensführung. Während Eltern in der Vergabe des Vornamens relativ frei sind, ist der Nachname an bestimmte gesetzliche Bestimmungen geknüpft. In den meisten Fällen kann eine Passbeantragung nicht ohne „Namenserklärung“ erfolgen. Informationen hierzu finden Sie in der Kategorie „Familienangelegenheiten“. Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so ist die Namensführung bereits (ohne weitere Schritte) geklärt, denn das Kind erhält nach deutschem Recht automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Bei Vornamen kann jedoch eine vorherige Klärung geboten sein, wenn die Eltern im deutschen Rechtsbereich einen anderen Vornamen für das Kind wünschen, als in den Urkunden erkennbar.
Sollte Ihr Kind in eine bestehende Ehe geboren worden sein, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben und Sie mit Ihrem Ehepartner/ Ihrer Ehepartnerin einen gemeinsamen Ehenamen führen, so können Sie unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Siehe Frage zum Pass für Minderjährige) einen Reisepass beantragen.
In allen anderen Fällen können verschiedene Schritte (zumindest eine Namenserklärung) im Vorhinein erforderlich sein. Bitte kontaktieren Sie vorab die Konsularabteilung.
Nein, für die Antragstellung müssen Sie das Original der Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister bei der Botschaft vorlegen. Es spielt dabei keine Rolle, wie alt diese Urkunde ist. Lediglich Urkunden, die in der ehemaligen DDR ausgestellt wurden, können leider nicht mehr akzeptiert werden.
Wenn Sie keine Geburtsurkunde mehr besitzen, können Sie beim Standesamt an Ihrem Geburtsort eine neue Geburtsurkunde beantragen. Bitte erkundigen Sie sich direkt beim Standesamt, wie lange die Ausstellung dauert. Das Original der Geburtsurkunde muss spätestens bei Abholung des Reisepasses vorgelegt werden.
In eiligen Fällen ist auch folgendes Vorgehen denkbar: Bitte kontaktieren Sie das zuständige Standesamt und bitten dort darum, dass das Standesamt der Botschaft direkt per Fax oder E-Mail einen Auszug aus dem Geburtenregister zukommen lässt.
Wenn Sie bereits einen deutschen Pass haben, ist die Vorlage der Einbürgerungsurkunde im Original nicht notwendig.
Wenn Sie die Einbürgerungsurkunde für andere Zwecke benötigen oder über keine deutsche Ausweisdokumente verfügen, melden Sie sich beim Verlust der Einbürgerungsurkunde bei der jeweiligen Einbürgerungsstelle in Deutschland. Dort können Sie eine Zweitausfertigung des Dokuments beantragen.
Die Ausstellung der Zweitausfertigung der Einbürgerungsurkunde kostet in der Regel zwischen 20 und 30 Euro. Da die bereits erfolgte Einbürgerung nachgewiesen werden muss, kann der Vorgang einige Wochen bis Monate dauern.
In eiligen Fällen können Sie die zuständige Behörde bitten, eine Bestätigung der Einbürgerung direkt an die Botschaft per Fax (0082-2-748-4161 oder über das Auswärtige Amt 030-1817-67207) zu senden.
Für das Passverfahren genügt es, wenn Sie eine Kopie der Abmeldebescheinigung vorlegen können. Für die Bestätigung der Abmeldung können Sie sich einfach an die Meldebehörde an Ihrem letzten deutschen Wohnsitz wenden. Der Botschaft genügt eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung, die auch gern per Fax direkt an die Botschaft übersandt werden kann (0082-2-748-4161 oder über das Auswärtige Amt 030-1817-67207).
Sollte bei der Passbeantragung keine Abmeldebescheinigung vorgelegt werden können, müssen Sie zunächst die zusätzliche Gebühr für die Unzuständigkeit bezahlen. Eine Rückerstattung ist möglich, sofern die vorherige Abmeldung tatsächlich nachgewiesen wurde.
Wenn Sie sich weniger als 90 Tage in Korea aufhalten, neben der deutschen auch die koreanische Staatsangehörigkeit besitzen oder erst eine Alien Registration Card beantragt, aber noch nicht erhalten haben, müssen Sie diese nicht vorlegen.
Bitte legen Sie entsprechende Nachweise, wie den Einreisezettel, koreanischen Pass oder Bestätigung der Beantragung der Alien Registration Card vor.
Die Vorlage eines Nachweises ist nur dann erforderlich, wenn das Kind auch die koreanische Staatsangehörigkeit besitzt. Hier wird durch Pass oder koreanische Grundbescheinigung der legale Aufenthaltsstatus in Korea nachgewiesen.
Sie sind jedoch verpflichtet, alle Staatsangehörigkeiten und deren Erwerbsgründe im Antrag anzugeben. Zudem kann in Einzelfällen die Vorlage der Einbürgerungsunterlagen notwendig sein.
Jeder deutsche Staatsangehörige kann einen deutschen Pass beantragen. Dies ist selbst dann möglich, wenn Sie bislang nie einen deutschen Ausweis hatten. Allerdings muss im Rahmen des Passverfahrens sicher festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit, z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil, erworben und diese nicht z.B. durch Eintritt in ausländische Streitkräfte oder Einbürgerung im Ausland wieder verloren haben.
Es handelt sich hier immer um eine Einzelfallprüfung. Wenn Sie eine Einschätzung möchten und wissen wollen, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Konsularabteilung.
Sollten die Nachweise nicht ausreichend sein, um die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachzuweisen, ist ggf. die Beantragung eines sogenannten Staatsangehörigkeitsausweis notwendig. Dieser wird auf Antrag durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie auch in der Kategorie „Staatsangehörigkeit“.
Wenn Sie in Busan, Daegu, Pohang oder der Provinz Gyeongsangnam-do wohnen und bereits Pässe von der deutschen Botschaft erhalten haben, kann der Antrag für vorläufigen Pass oder Kinderreisepass beim Büro der Honorarkonsulin in Busan eingereicht werden. Die Bearbeitung und Ausstellung des Passes finden in Seoul statt. Biometrische Reisepässe (ePässe) und Personalausweise können in Busan nicht beantragt werden.
Beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung in Busan ggf. mit zusätzlichen Kosten, z.B. für die Identitätsbestätigung und Unterschriftsbeglaubigung rechnen müssen.