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FAQ: Apostille
FAQ
In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die sonst häufig verlangte Legalisation durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden, mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, jedoch einschließlich öffentlicher Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen.
Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Die Urkunde muss hierfür im Original vorgelegt werden.
Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Korea sind Vertragsstaaten dieses Abkommens.
Nein, eine Apostille können Sie nur von den zuständigen Behörden in Deutschland erhalten.
In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille:
Für Urkunden des Bundes (z.B. Führungszeugnis) ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. Im Allgemeinen sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
Für Urkunden der Verwaltungsbehörden (z.B. Standesämter, Schulbehörden) wird die Apostille von folgenden Behörden erteilt:
- in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
- in Niedersachsen: Polizeidirektionen in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück
- in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern
- in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig
- in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg
- in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar
In den anderen Bundesländern sind die Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks oder die Bezirksregierung zuständig.
Für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare wird die Apostille durch die Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land-, Amtsgerichtspräsidenten erteilt.
Für Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte sind die Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; der Präsident des Verwaltungsbezirks; die Bezirksregierung; die Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz oder die Land- (Amts-)gerichtspräsidenten zuständig.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Schule, die die Urkunde ausgestellt hat, an welche deutsche Behörde Sie sich wenden können. Eine allgemeine Aufstellung der Zuständigkeiten für Urkunden der Verwaltungsbehörden (hierzu gehören die Schulbehörden) finden Sie hier.