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FAQ: Schulbesuch
FAQ
Bitte beachten Sie:
Eine Visumerteilung zum Zweck des Schulbesuchs ist in der Regel frühestens ab der 9. Klassenstufe möglich wenn:
- es sich bei der Schule um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handelt oder
- es sich um eine Schule handelt, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet und
- die Schule die Schüler zur Hochschulreife oder einem vergleichbaren Abschluss führt und
- die Unterbringung in einem zur Schule gehörenden Internat erfolgt und
- die Schule oder eine andere Person, die im Bundesgebiet lebt, für diese Schüler eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgibt
Ja, Sie können ein Formular ausfüllen und damit eine geeignete Person bevollmächtigen, die das Sorgerecht zeitlich beschränkt und widerruflich ausüben soll.
Beide Sorgeberechtigten müssen hierfür persönlich zur Botschaft kommen und sich mit einem Ausweisdokument ausweisen können. Bitte legen Sie zudem eine Geburtsurkunde des Kindes vor.Das Formular erhalten Sie in der Botschaft.
Nein, dies ist nicht möglich.