Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
FAQ: Schengen-Visum (für kurzfristige Aufenthalte)
FAQ
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Schengen-Visum gestattet eine Einreise in alle Länder welche dem Schengener-Abkommen beigetreten sind. Das Visum kann für den Airport-Transit, touristische Aufenthalte, Besuch von Familien und Freunden und Geschäftsreisen erteilt werden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Einreise in den Schengen-Raum besteht nicht. Die zuständigen Grenzkontrollstellen der Schengener Staaten überprüfen die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex und entscheiden über die Gewährung bzw. Verweigerung der Einreise.
Nein, das Visum muss bei der Vertretung des Landes beantragt werden, in dem der hauptsächliche (längste) Aufenthalt sein wird.
- Gültiger Pass, noch mindestens 3 Monate nach Ablaufdatum des Visums gültig, plus eine Kopie der ID Seite
- Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Zwei Passfotos, nicht älter als 6 Monate; Größe 35mm x 45mm; heller Hintergrund; Aufgenommen ohne Kopfbedeckung; Kopfbedeckung nur erlaubt, wenn religiös -> dann darf sie nicht Teile des Gesichts bedecken, Frontfoto. (Es dürfen keine Veränderungen oder kosmetische Korrekturen an dem Foto vorgenommen werden!)
- Koreanische Alien Registration Card, noch mindestens 3 Monate nach Reisedaten gültig, sowie eine Kopie
- Flugreservierung (Hin- und Rückflug) und Reiseverlauf
- Nachweis der Rückkehrabsicht (z.B. Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als einen Monat) / Arbeitsvertrag oder andere Nachweise einer Beschäftigung / Schul- oder Studienbescheinigung / Gewerbeerlaubnis und Steuererklärung / Nachweis von Immobilien)
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts:
wenn Kosten selbst getragen werden – Nachweise zur Zahlungsfähigkeit (Kontoauszüge der letzten 6 Monate);
wenn Arbeitgeber oder einladende Organisation die Kosten übernimmt – offizielle Bestätigung des Unternehmens (mit Briefkopf, Stempel, Unterschrift, Datum) mit Angabe des Antragstellers, seiner Funktion, Beschäftigungsdauer, Zweck und Genehmigung der Abwesenheit, sowie der Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten - Original des Einladungsschreibens des Geschäftspartners mit Stempel und Unterschrift und folgenden Daten:
Vollständige Anschrift und Ansprechperson des Unternehmens / Organisation
Zweck und Dauer des Aufenthalts / Programm
Angabe, wer die Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt - Nachweis über Unterkunft (z.B. Hotelreservierungen, Immobiliennachweis, Bestätigung des Gastgebers bei privater Unterkunft)
- Nachweis über eine Krankenversicherung (aus Korea) mit Mindestübernahme von 30.000€ pro Person, deckend für Notfallbehandlungen, Ambulanztransporte, Rückführung in das Heimatland, gültig in allen Schengenstaaten während der gesamten Aufenthaltsdauer
- Gültiger Pass, noch mindestens 3 Monate nach Ablaufdatum des Visums gültig, plus eine Kopie der ID Seite
- Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Zwei Passfotos, nicht älter als 6 Monate; Größe 35mm x 45mm; heller Hintergrund; Aufgenommen ohne Kopfbedeckung; Kopfbedeckung nur erlaubt, wenn religiös -> dann darf sie nicht Teile des Gesichts bedecken, Frontfoto. Es dürfen keine Veränderungen oder kosmetische Korrekturen an dem Foto vorgenommen werden!
- Koreanische Alien Registration Card, noch mindestens 3 Monate nach Reisedaten gültig, sowie eine Kopie
- Flugbuchung (Hin- und Rückflug) und Reiseverlauf
- Nachweis der Rückkehrabsicht (z.B. Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als einen Monat) / Arbeitsvertrag oder andere Nachweise einer Beschäftigung / Schul- oder Studienbescheinigung / Gewerbeerlaubnis und Steuererklärung / Nachweis von Immobilien)
- Original des Einladungsschreibens der Freunde oder Familie mit Namen des Einladenden und Beziehung zwischen Gastgeber und Gast, sowie vollständiger Aufenthaltsadresse und/oder eine förmliche Verpflichtungserklärung
- Urlaubsbescheinigung vom Arbeitgeber
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts (Kontoauszüge der letzten 6 Monate)
- Nachweis über Unterkunft (z.B. Hotelreservierungen, Immobiliennachweis, Bestätigung des Gastgebers bei privater Unterkunft)
- Nachweis über eine Krankenversicherung (aus Korea) mit Mindestübernahme von 30.000€ pro Person, deckend für Notfallbehandlungen, Ambulanztransporte, Rückführung in das Heimatland, gültig in allen Schengenstaaten während der gesamten Aufenthaltsdauer
- Gültiger Pass, noch mindestens 3 Monate nach Ablaufdatum des Visums gültig, plus eine Kopie der ID Seite
- Ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Zwei Passfotos, nicht älter als 6 Monate; Größe 35mm x 45mm; heller Hintergrund; Aufgenommen ohne Kopfbedeckung; Kopfbedeckung nur erlaubt, wenn religiös -> dann darf sie nicht Teile des Gesichts bedecken, Frontfoto. Es dürfen keine Veränderungen oder kosmetische Korrekturen an dem Foto vorgenommen werden!
- Koreanische Alien Registration Card, noch mindestens 3 Monate nach gültig, sowie eine Kopie
- Flugbuchung (Hin- und Rückflug) und Reiseverlauf
- Nachweis der Rückkehrabsicht (z.B. Arbeitgeberbescheinigung (nicht älter als einen Monat) / Arbeitsvertrag oder andere Nachweise einer Beschäftigung / Schul- oder Studienbescheinigung / Gewerbeerlaubnis und Steuererklärung / Nachweis von Immobilien)
- Urlaubsbescheinigung vom Arbeitgeber
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts (Kontoauszüge der letzten 6 Monate)
- Nachweis des Reisegrundes (z.B. durch Tourbuchungen, Reiseverlauf)
- Nachweis über Unterkunft (z.B. Hotelreservierungen, Immobiliennachweis, Bestätigung des Gastgebers bei privater Unterkunft)
- Nachweis über eine Krankenversicherung (aus Korea) mit Mindestübernahme von 30.000€ pro Person, deckend für Notfallbehandlungen, Ambulanztransporte, Rückführung in das Heimatland, gültig in allen Schengenstaaten während der gesamten Aufenthaltsdauer
Grundsätzlich nein, es sei denn die Beschäftigung wurde entsprechend beantragt und ist im Visum ausdrücklich gestattet.
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nicht.
Sofern Ihr Visum für alle Schengenstaaten – also einschließlich Deutschland – gültig ist, können Sie unabhängig vom Ausstellungsstaat in alle Schengenstaaten reisen.
Sofern Ihr Visum für alle Schengenstaaten bzw. die Staaten, in die Sie reisen wollen, gültig ist, können Sie unabhängig vom Ausstellungsstaat in alle Schengenstaaten reisen.
Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt.
Aktuelle Informationen zur Flughafentransitvisumpflicht finden Sie hier.
- Gültiger Reisepass, noch mindestens 3 Monate nach Ablauf des Visums gültig, plus eine Kopie der ID Seite
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Visumsantrag
- Zwei Passfotos, nicht älter als 6 Monate; Größe 35mm x 45mm; heller Hintergrund; Aufgenommen ohne Kopfbedeckung; Kopfbedeckung nur erlaubt, wenn religiös -> dann darf sie nicht Teile des Gesichts bedecken, Frontfoto. Es dürfen keine Veränderungen oder kosmetische Korrekturen an dem Foto vorgenommen werden!
- Koreanische Alien Registration Card, noch mindestens 3 Monate nach Reisedaten gültig, sowie eine Kopie
- Ggf. Rückflugticket bzw. Ticket für die Weiterreise ins Zielland
- Ein Visum für das Zielland (insofern Visumpflicht besteht)
Nein, dies ist nicht möglich.
Sie können sich Ihren Reisepass nach abgeschlossener Bearbeitung des Antrags jedoch an die HK’in Busan zur Abholung übersenden lassen.
Zum 18.10.2013 änderte sich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowohl im Rahmen eines Schengenvisums als auch für visumfrei einreisende Drittstaater. Statt der bisherigen „Vorwärtsbetrachtung“ (90 Tage innerhalb von 6 Monaten, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) findet eine „flexible Rückwärtsbetrachtung“ Anwendung (90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ab Kontrolldatum zeitlich rückwärts gerechnet).
Wie ist diese Neuregelung zu verstehen?
Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Am 18.10.2013 befindet er sich in den Schengener Staaten. Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2013 bis 18.10.2013 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.
Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist. Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.
Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet. Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2013 bis 19.10.2013 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.
Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.
Einen Aufenthaltsrechner finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission.
Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist. Verbindliche Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Bundespolizei.
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der zweifolgenden Varianten ein:
- Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
- Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung
Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.
Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.