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FAQ: Visumsfreies Reisen (koreanische Staatsangehörige) und Aufenthaltsrecht
FAQ
Die Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Ausweisdokument möglich. Dieses muss zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise aus Deutschland eine noch mindestens dreimonatige Gültigkeitsdauer aufweisen und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden sein.
Ja.
Beachten Sie bitte: Ein gesetzlicher Anspruch auf Einreise in den Schengen-Raum besteht nicht. Die zuständigen Grenzkontrollstellen der Schengener Staaten überprüfen die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex und entscheiden über die Gewährung bzw. Verweigerung der Einreise.
Ja,
- solange Sie planen das Land vor Ablauf der 90 Tage Frist wieder zu verlassen und ausreichende finanzielle Mittel für die Rückreise glaubhaft machen können oder
- wenn Sie einen längerfristigen Aufenthalt planen und innerhalb der visumsfreien 90 Tage einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Die notwendigen Dokumente hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab. Generell werden benötigt:
- Gültiger Reisepass
- Geburtsurkunde des Minderjährigen
- Einverständniserklärung der Eltern
- Passkopien der Eltern
- Bescheinigung der Schule, die Reisen außerhalb der Schulferien erlaubt
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
- Ggf. eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts für Aufenthalte über 90 Tage wie bei Schulbesuch (hierfür ist die Vorsprache beider Eltern bei der Botschaft nötig)
Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
Ja, ein Aufenthalt direkt im Anschluss an einen Schengenaufenthalt von bis zu 90 Tagen in Deutschland ist möglich (§ 16 AufenthV, Anlage A, Abkommen mit Korea, BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390).
Ja, Sie dürfen nach Ablauf Ihres deutschen Aufenthaltstitels in andere Schengenländer einreisen. Hierbei gilt, dass Sie sich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten dürfen.
Bei einem kurzfristigen Aufenthalt, der an einen Aufenthalt in Deutschland nach nationalem Recht anschließt (z.B. als Student), ist es jedoch notwendig, dass erst eine Ausreise aus dem Schengen-Gebiet und eine anschließende Wiedereinreise erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können.
Ja, dies ist möglich. Sie dürfen sich bis zu 90 Tage vor Anfangsdatum des Visums im Schengenraum aufhalten.
Ja, bei einem kurzfristigen Aufenthalt, der an einen Aufenthalt in Deutschland nach nationalem Recht anschließt (z.B. als Student), ist es jedoch notwendig, dass erst eine Ausreise aus dem Schengen-Gebiet und eine anschließende Wiedereinreise erfolgt. Visumpflichtigen Staatsangehörige müssen zudem über ein gültiges Visum verfügen.
Diese Möglichkeit besteht für Staatsangehörige folgender Staaten: Korea, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA. Alle anderen Staatsangehörigen müssen ausreisen und erneut – mit gültigem, dem Aufenthaltszweck entsprechendem Visum/ Aufenthaltstitel - einreisen.
Nein, dies ist nicht möglich.
Zunächst sollten Sie sich in Deutschland bei der zuständigen Behörde abmelden, eine Abgabe bei der Botschaft ist in der Regel nicht notwendig.
Frühere Aufenthaltstitel können grundsätzlich nicht zu touristischen oder sonstigen Reisezwecken genutzt werden.