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FAQ: Finanzierung des Aufenthalts/ Lebensunterhaltssicherung

FAQ

FAQ

  • Sperrkonto
  • Verpflichtungserklärung
  • Kontoauszüge (eigene) der letzten 6 Monate

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten (Studium, Studienbewerbung, Sprachkurs), müssen Sie nachweisen, dass Ihre Studien- und Lebenshaltungskosten für die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland gedeckt sind. Diesen Nachweis können Sie durch die Einrichtung eines Sperrkontos in Deutschland erbringen.
Auf das Sperrkonto muss ein Mindestbetrag eingezahlt werden. Entscheidend ist der Betrag, welchen das BMI im Rahmen der Bekanntmachung nach § 2 Abs. 3 Satz 6 AufenthG veröffentlicht. Im Moment beträgt dieser 934,- EUR pro Monat des beabsichtigten Aufenthalts. Bei Aufenthalten von weniger als einem Jahr verringert sich der Gesamtbetrag entsprechend.

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der angenommene jährliche Regelbedarf, der bei Visumbeantragung auf das Sperrkonto eingezahlt sein muss, 11.208 Euro. Ab dem 1. Oktober 2022 ist im Visumverfahren der Betrag von 934 Euro pro Monat nachzuweisen.

Wenn Sie in Deutschland studieren möchten (Studium, Studienbewerbung, Sprachkurs), müssen Sie nachweisen, dass Ihre Studien- und Lebenshaltungskosten für die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland gedeckt sind. Diesen Nachweis können Sie durch die Einrichtung eines Sperrkontos in Deutschland erbringen.

Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.


Hinweise:

Staatsangehörige der Republik Korea, Japan, Australien, Kanada, Israel, Neuseeland sowie den USA, die visumfrei nach Deutschland einreisen, sollten das Konto direkt nach Ihrer Einreise in Deutschland eröffnen.

Staatsangehörige, die für die Einreise nach Deutschland in jedem Fall visumpflichtig sind (unabhängig vom Aufenthaltszweck und der Aufenthaltsdauer) müssen das Sperrkonto vor der Einreise nach Deutschland eröffnen.

Die Deutsche Botschaft ist nicht für die Vollständigkeit der von Ihnen vorgelegten Unterlagen verantwortlich. Die Botschaft haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder verspätete Ankunft der Dokumente in Deutschland.

Bei der Eröffnung des Kontos gehen Sie einen Vertrag mit der Bank ein. Weder das Auswärtige Amt in Berlin noch die Deutsche Botschaft in Seoul haben einen Einfluss auf die Entscheidung der Bank oder Ihre vertragliche Beziehung mit dieser.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Sperrkonto ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Kontoinhaber und der jeweiligen Bank zustande kommt. Eventuelle Probleme bei der Kontoeröffnung, der Schließung des Kontos etc. sollte der Kunde daher direkt mit der Bank klären. Eine Einbindung der Auslandsvertretung ist hier grundsätzlich nicht vorgesehen.

Mit der Erklärung verpflichtet sich der Unterzeichnende, für alle eventuell entstehenden
Kosten der nach Deutschland reisenden Person aufzukommen, insbesondere

  • Unterkunft
  • Deckung des täglichen Lebensbedarfs
  • Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit
  • Kosten für eine eventuelle Rückführung in das Heimatland

Grundsätzlich sollten Verpflichtungserklärungen nur von Personen abgegeben werden, die
über Einkommen und/oder Vermögen in Deutschland verfügen.

Aus Sicht der Botschaft ist die Eröffnung eines Sperrkontos vorzuziehen.

Die Botschaft wird ab sofort keine Verpflichtungserklärungen entgegennehmen, wenn die Eröffnung eines Sperrkontos möglich ist.


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