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Eheschließung zwischen deutschen und koreanischen Staatsangehörigen
Bitte beachten Sie die Einführung von zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO), die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Eheschließung in Deutschland
Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt in Deutschland, bei dem Sie heiraten wollen, welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Eheschließung in Korea
Bitte kontaktieren Sie das Gu-Office, bei dem Sie heiraten möchten, um verbindliche Auskünfte über die Voraussetzungen und benötigte Unterlagen zu erhalten. In der Regel müssen verschiedene Unterlagen in den folgenden fünf Schritten beantragt werden:
1. Schritt: Einholung von drei koreanischen Familienurkunden des koreanischen Verlobten
Das koreanische Registeramt (Gu-Office) stellt dem koreanischen Verlobten folgende drei Urkunden aus:
- 가족관계증명서 (Urkunde über die familiäre Verwandtschaft)
- 기본증명서 (Grunddatenurkunde)
- 혼인관계증명서 (Urkunde über die eheliche Verwandtschaft)
Zu Beachten:
a) Apostille
Alle drei Urkunden müssen mit einer Apostille versehen werden. Wichtig ist, dass die Apostille tatsächlich für die koreanische Personenstandsurkunde, nicht etwa für eine Übersetzung dieser Urkunde ausgestellt wird. Wir empfehlen daher unbedingt, erst die Apostille anbringen zu lassen.
b) Übersetzung
Die koreanischsprachigen Urkunden müssen anschließend noch ins Deutsche übersetzt werden. Dies erfolgt am besten bei einem vereidigten Übersetzer in Deutschland.
Alternativ kann auch die Botschaft gebührenpflichtig die Richtigkeit einer Übersetzung bestätigen. In der Botschaft selbst werden aber keine Übersetzungen angefertigt. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 3 Arbeitstage. Für die Bestätigung geben Sie bitte die Urkunden, einschließlich der Übersetzung und Gebühr, nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Konsularabteilung der Botschaft ab. Nähere Informationen zu Übersetzungsbeglaubigungen finden Sie hier.
c) Zurücksendung der Originale
Die Urkunden werden für die Beantragung des deutschen Ehefähigkeitszeugnisses im Original benötigt. Sie werden jedoch ebenso für die Beantragung der „Declaration of Eligibility for Marriage“ (siehe Schritt 3) sowie für die Eheschließung beim koreanischen Gu-Office (siehe Schritt 4) benötigt. Bitte achten Sie daher darauf, dass das deutsche Standesamt, bei dem Sie das Ehefähigkeitszeugnis beantragen, Ihnen die Originalurkunden wieder zurücksendet.
2. Schritt: Beantragung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses
Bitte beantragen Sie ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei dem dafür zuständigen deutschen Standesamt.
a) Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in der beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen. Es wird dem deutschen Verlobten auf Antrag vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellt, wenn er dies für eine Eheschließung im Ausland benötigt.
b) Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.
Welche Unterlagen neben den drei unter Schritt 1 erwähnten koreanischen Urkunden für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden müssen, kann Ihnen nur das zuständige deutsche Standesamt verbindlich mitteilen. Bitte setzen Sie sich daher direkt mit Ihrem Standesamt in Verbindung.
3. Schritt: Beantragung einer „Declaration of Eligibility for Marriage“
Diese Bescheinigung wird bei der Konsularabteilung der Botschaft beantragt und ist in der Regel zur späteren Vorlage beim Gu-Office erforderlich. Bitte nehmen Sie vor der Beantragung Rücksprache mit dem Gu-Office.
Hierfür ist die persönliche Vorsprache beider Verlobter nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Konsularabteilung erforderlich.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen im Original mit:
- Reisepass beider Verlobter
- deutsches Ehefähigkeitszeugnis
- mit der Apostille versehene koreanische Familienurkunden (siehe Schritt 1).
Bitte planen Sie für die Ausstellung der Bescheinigung eine Bearbeitungsdauer von etwa 30 Minuten ein.
4. Schritt: Eheschließung beim Gu-Office (koreanisches Standesamt)
Zu den Einzelheiten der Eheschließung kontaktieren Sie bitte das Gu-Office, bei dem Sie heiraten möchten. Nach erfolgter Eheschließung bestätigt der Beamte des Gu-Office die Anmeldung der Eheschließung in einer Urkunde in koreanischer Sprache.
5. Schritt: Einholung der Apostille für die Bestätigung der Anmeldung der Eheschließung
Das koreanische Außenministerium (MOFA) vergibt nach erfolgter Eheschließung die Apostille auf der vom Gu-Office ausgestellten Bestätigung. Bitte wenden Sie sich dazu wieder direkt an das MOFA (vgl. Schritt 1). Die Apostille auf der koreanischen Urkunde ist erforderlich, damit Ihre Urkunde auch von deutschen Behörden als echt anerkannt wird.
Zur Vorlage bei deutschen Behörden benötigen Sie darüber hinaus eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache (siehe Übersetzungsbeglaubigungen).
Ehegatten-Visum in Korea
Für die Erteilung einer koreanischen Aufenthaltsgenehmigung zum Ehegattennachzug verlangen die koreanischen Einwanderungsbehörden (Immigration Office) unter Umständen die Vorlage einer deutschen Heiratsurkunde. Diese können Sie erhalten, wenn Sie die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung in Deutschland beantragen.
Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung
Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werden. Der Antrag kann in der Botschaft gestellt werden. Die Botschaft leitet Ihren Antrag anschließend an das für die Bearbeitung zuständige deutsche Standesamt weiter.
Wenn weder Sie noch Ihr Ehepartner je in Deutschland gemeldet waren, ist die Antragstellung nur über die Botschaft möglich.
Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Wenn eine Erklärung zum Ehenamen (s. u.) abgegeben werden soll, ist eine gemeinsame Antragstellung beider Ehegatten ist zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
| Immer vorzulegen: |
| das ausgefüllte Antragsformular |
| ggf. Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnsitzes |
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Nachweis zur Eheschließung:
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Zusätzlich vorzulegen, wenn: das zuständige Standesamt nicht das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat oder weder Sie noch Ihr Ehepartner je mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet waren |
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Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten
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Nachweis zur Abstammung
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falls zutreffend: Nachweis zur Namensführung
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falls ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war:
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Welches Standesamt ist zuständig?
Für die Bearbeitung der Geburtsbeurkundung ist ab dem 1. November 2017 das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz der antragsberechtigten Person zuständig.
Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. In diesem Fall ist die Antragstellung nur über die deutsche Botschaft möglich.
Information zur Ehenamenserklärung
Falls Sie einen Ehenamen bestimmen möchten, können Sie die entsprechende Erklärung bei der Botschaft abgeben; falls gewünscht gleichzeitig mit einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin online über unsere Webseite.
Soweit durch die Namenserklärung nur der koreanische Partner den Namen ändern möchte, ist die Ehenamenserklärung für den koreanischen Rechtsbereich nicht gültig. Das koreanische Recht kennt keinen Ehenamen und akzeptiert daher auch keine Namensänderung eines koreanischen Staatsangehörigen auf Grund einer Ehenamenserklärung nach deutschem Recht.
Gebühren
Die Gebührenübersicht finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Die deutschen Standesämter erheben unabhängig von den Gebühren der Botschaft eigene Gebühren für die Beurkundung und Ausstellung von Urkunden, die direkt an das Standesamt zu entrichten sind. Das Standesamt informiert Sie nach Eingang Ihres Antrags über Höhe und Zahlungsweise der Gebühren.
Weitere Informationen
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