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Wehrpflicht in Deutschland

Artikel

Wie verändert das Wehrpflichtgesetz in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 die Wehrpflicht?

Der neu eingeführte § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) setzt die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 2011 aus. Damit ist die Wehrpflicht nicht abgeschafft, lebt aber nur auf, wenn der grundgesetzlich geregelte Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt wird. Nach dem neuen § 62 WPflG sind Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.

Ich möchte Freiwilligen Wehrdienst leisten. Unter welchen Bedingungen kann ich das?

Die Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes geht mit der Fortentwicklung des Freiwilligen Wehrdienstes einher. Dieser bietet die Möglichkeit, im militärischen Bereich staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr zu machen, ohne sich als Soldat auf Zeit zu verpflichten.

Der Freiwillige Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und einem bis zu 17 Monate dauernden zusätzlichen Wehrdienst.

Nach § 61 II WPflG kann während der anfänglichen Probezeit von 6 Monaten die Entlassung aus dem Wehrdienst von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen herbeigeführt werden.

Wer ist wehrpflichtig?

Wehrpflichtig bleiben weiterhin alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Art. 12a des Grundgesetzes bleibt insoweit unangetastet.

Können Frauen Wehrdienst leisten?

Frauen sind zwar nach Artikel 12a GG nicht zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet, als Maßnahme der Gleichstellung wird jedoch der Freiwillige Wehrdienst für Frauen geöffnet.

Was bedeutet die Aussetzung der Verpflichtung zum Ableisten des Grundwehrdienstes für den Zivildienst? Was ist der Bundesfreiwilligendienst?

Mit der Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht keine Notwendigkeit mehr für einen Ersatzdienst. Demzufolge wurde der Zivildienstebenfalls ausgesetzt. Alle Zivildienstleistenden sind auf ihren Wunsch mit Ablauf des 30. Juni 2011, jedoch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011, zu entlassen, vgl. § 83 Zivildienstgesetz.

Zeitgleich mit der Aussetzung wird ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt, der - ergänzend zum Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und zum Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) - möglichst viele Menschen für ein soziales Engagement und den Einsatz für die Allgemeinheit gewinnen soll.

Der Bundesfreiwilligendienst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht offen. Eine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst, der auch Ausländerinnen und Ausländern offen steht (s.u.), ist in sozialen Einrichtungen, aber auch in anderen Bereichen wie Umweltschutz, Sport und Kultur im Inland möglich und hat eine Regeldauer von einem Jahr.

Besteht die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst im Ausland durchzuführen?

Der Bundesfreiwilligendienst kann nicht im Ausland abgeleistet werden. Für Auslandseinsätze stehen das FSJ-Ausland, der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie weiterhin auch der so genannte „Andere Dienst im Ausland (ADiA)“ zur Verfügung.

Können Ausländer/innen am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen?

Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.

Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Ich habe eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten neben der deutschen - muss ich nun in meinem anderen Heimatstaat Wehrdienst leisten?

Ob die Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Deutschland in den Staaten mit weiterhin bestehender Wehrpflicht zur Einberufung führt, muss ebenso wie die Anerkennung des Bundesfreiwilligendienstes als Wehrersatz bei den zuständigen Wehrbehörden des jeweiligen Staates erfragt werden.

Ich will in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst leisten, was muss ich beachten?

Deutsche, die freiwillig ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Die Zustimmung gilt als erteilt zugunsten der Deutschen, die zugleich die Staatsangehörigkeit von

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 98 vom 5. Juli 2011 S. 2379)

besitzen und in einem dieser Staaten Wehrdienst leisten.
Auskünfte in Einzelfällen geben die Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate, die Kreiswehrersatzämter oder das Bundesamt für Wehrverwaltung .

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