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Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen
Für die Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung durch die Auslandsvertretungen gilt Folgendes:
A. Bescheinigungsverfahren im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr
(I.) Deutsche Auslandsvertretungen im Einfuhrstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen die Ausfuhrbestätigungen an Drittlandskäufer erteilen, wenn die Einholung des Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweises durch die Grenzzollstelle glaubhaft nicht möglich war. Zeitmangel am Flughafen, Unwissenheit über die Möglichkeit der Umsatzsteuerrückerstattung oder die bereits erfolgte Verstauung der auszuführenden Waren im Koffer sind keine zureichenden Gründe. Die Ausfuhrbestätigung wird in diesen Fällen nicht erteilt.
Grundsätzlich muss der Drittlandskäufer die Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweise bereits bei Grenzübertritt (in der Regel am Flughafen) erwirken. Im Gegensatz zu einer Erteilung der Bescheinigung bei der Auslandsvertretung ist dieser Vorgang an der Grenzzollstelle gebührenfrei. Der Drittlandskäufer muss dafür seinen Pass (oder ein anderes Grenzübertrittspapier), den Ausfuhrbeleg, sowie die auszuführende Ware vorlegen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Bestätigung vor der Aufgabe Ihres Gepäcks einholen, damit die Ware noch vorgeführt werden kann.
(II.) Nur wenn die Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis glaubhaft nicht durch die Grenzkontrolle erbracht werden können oder dies für den Käufer nicht zumutbar ist, können diese Bestätigungen gegen eine Gebühr ausnahmsweise durch eine deutsche Auslandsvertretung im Wohnortland des Käufers erteilt werden. Dazu hat der Drittlandskäufer Folgendes zu beachten:
- Der Drittlandskäufer hat darzulegen, warum eine Bestätigung durch eine Zolldienststelle nicht möglich oder nicht zumutbar war. Andernfalls kann eine Bestätigung nicht erteilt werden. Drittlandskäufer sind Reisende mit einem Wohnort in einem Staat außerhalb der EU. Der Wohnort im Drittland muss im Zeitpunkt der Lieferung, d.h. bei Übergabe der Ware an den Käufer durch den Unternehmern, bereits vorhanden sein. Zieht beispielsweise eine bislang in Deutschland wohnhafte Person in das Ausland und kauft sich in Deutschland Waren ein, die sie an ihren neuen Wohnort mitnehmen möchte, so ist dies Person nur dann Drittlandskäufer, wenn sie im Zeitpunkt der Lieferung der Ware ihren neuen Wohnort im Drittlandsgebiet bereit begründet hat.
- Der Auslandsvertretung muss die Ware vorgeführt werden.
- Der Drittlandskäufer hat eine Bestätigung vorzulegen, dass er im Zeitpunkt der Lieferung, d.h. bei Übergabe der Ware an ihn durch den Unternehmer, seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hatte.
- Der ,,Fragebogen zur ausnahmsweisen Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung durch die deutsche Auslandsvertretung„ ist auszufüllen.
- Für die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung wird einzeln für jeden vorgelegten Antrag/pro Rechnung eine Gebühr von 34,07 Euro pro Rechnung erhoben.
(III.) Eine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Drittlandskäufer die erworbene Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt (z.B. im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck).
(IV.) Unter Umständen wird der für private Zwecke gekaufte Gegenstand erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist der Auslandvertretung zur Bestätigung vorgelegt. Auch in diesem Fall kann die Auslandsvertretung die Ausfuhrbestätigung erteilen, soweit die Einhaltung der 3-Monatsfrist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Einfuhrbescheinigung, Einreisenachweis) glaubhaft gemacht wird. Eine Frist für die Einholung der Ausfuhrbestätigung einer Auslandsvertretung ist nicht festgelegt. Aus der Ausfuhrbestätigung muss allerdings hervorgehen, wann die Gegenstände ausgeführt worden sind.
B. Nicht ausgestellt werden:
- Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge. Für KFZ kann nur der Wohnsitz bestätigt werden.
- Ausfuhrbescheinigungen zur Rückerstattung für nicht in der Bundesrepublik Deutschland gekaufte Waren.
C. Hinweis für andere Ausfuhrlieferungen
,,Andere Ausfuhrlieferungen“, sind solche, die weder im kommerziellen, noch im nichtkommerziellen Reiseverkehr, d.h. nicht im persönlichen Reisegepäck, in das Drittland erfolgen. Das sind beispielsweise für private Zwecke erworbene Gegenstände (z.B.: Möbel), die auf Veranlassung des Abnehmers durch einen Spediteur oder Frachtführer in das Drittlandsgebiet befördert werden.
Hierbei ist zu beachten:
Der Unternehmer soll die Ausfuhr durch einen Versendungsbeleg (z.B. Frachtbrief) oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg (z.B. Spediteurbescheinigung) nachweisen.