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Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht., © colourbox
Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung gemäß § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörden von EU-Staaten (außer Dänemark), die nach dem 01. März 2001 ergangen sind.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. In manchen Bundesländern wurde die Zuständigkeit von den Landesjustizverwaltungen auf Oberlandesgerichte übertragen. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und keine neue Ehe in Deutschland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwändig. Nähere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen sowie das Antragsformular als Download-Datei sind auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin abrufbar.
Der Antrag kann direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle eingereicht werden.
Grundsätzlich ist die unter Wahrung der Ortsform im Ausland geschlossene Ehe eines Deutschen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als rechtsgültig anzusehen. Sie stellt jedoch eine Doppelehe dar, wenn eine vorangegangene Ehe dieses Deutschen durch eine noch nicht anerkannte ausländische Entscheidung in Ehesachen bisher nur nach ausländischem Recht aufgelöst worden ist. Eine Anerkennung der vorangegangenen Scheidung des Deutschen kann aber auch noch nach neuer Eheschließung erfolgen und ist dann rückwirkend gültig. Der Makel der Doppelehe, die nach § 172 Strafgesetzbuch eigentlich strafbar ist, entfällt dann also.
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