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Staatsangehörigkeitsrecht

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Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren?

Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis© Ute Grabowsky / photothek.net

Aktuelles


Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter

- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.

Zuständigkeiten

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Zur Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen auch die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Verfügung.

Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts

Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben. Weitere Überarbeitungen hat das Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 und zum 28.08.2007 erfahren. Am 20.12.2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, das die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu regelt.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist komplex und war in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen unterworfen. Daher finden Sie hier nur einige Informationen zu diesem Thema. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes und des Bundesverwaltungsamts, siehe unten, weiterführende Links.

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt:

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Das gilt jedoch nicht in dem Ausnahmefall, siehe unten.

Kinder von miteinander verheirateten Eltern erwerben in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch ist.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so erwirbt das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörigkeit hat. Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorliegt.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:

Es gilt weiterhin, dass deutsche Staatsangehörige grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie ohne vorherige Genehmigung eine fremde Staatsangehörigkeit (außer EU-Staaten und Schweiz) auf eigenen Antrag hin erwerben.

Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können jedoch seit dem 01.01.2000 unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss (physisch in den Händen halten, nicht nur genehmigt). Wenn Sie also auf Antrag die Staatsangehörigkeit von Korea erwerben und keine Beibehaltungsgenehmigung haben, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, auch wenn in Korea ggf. beide Staatsangehörigkeiten akzeptiert wären.

Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz erwerben, nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Hierzu bedarf es keiner Beibehaltungsgenehmigung.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes. Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird.

Personen im Ausland können sich über Regelungen bei den für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung erkundigen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Weitere Informationen

Zusätzlich zu diesen Informationen finden Sie Informationen zu diesen Fragen auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, des Innenministeriums und des Bundesverwaltungsamtes:

Informationen des Auswärtigen Amtes

Informationen des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht

Bundesverwaltungsamt - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

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