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Beglaubigung von Unterschriften und Fotokopien

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Im Ausland von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gelegentlich benötigte Beglaubigungen (von Unterschriften, Handzeichen, Namensunterschriften sowie von Abschriften oder Ablichtungen), die von einer deutschen Behörde vorgenommen werden müssen, können von deutschen Auslandsvertretungen geleistet werden.

Wie kann ich eine Unterschriftsbeglaubigung vornehmen lassen?

Beglaubigungen können von den deutschen Auslandsvertretungen in der Republik Korea (Botschaft in Seoul, Honorarkonsulin in Busan) geleistet werden. Bitte buchen Sie dafür einen Online-Termin auf unserer Website.

Mit der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens bestätigt der Konsularbeamte die Identität der Person, die eine Unterschrift unter ein Dokument leistet. Sie erfolgt durch Anerkennung oder Vollziehung der Unterschrift vor dem Konsularbeamten. In beiden Fällen ist somit die persönliche Vorsprache desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, Namensunterschrift oder Handzeichen beglaubigt werden soll.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet grundsätzlich nicht statt. Der Konsularbeamte ist allerdings verpflichtet, sich zu vergewissern, dass dem Unterzeichner der Inhalt des Dokuments bewusst ist. Dazu wird in der Regel ein kurzes Gespräch durchgeführt, eine Übersetzung des Dokuments kann der Beamte aber nicht leisten. Sind Verständigungsprobleme zu befürchten, wird empfohlen, eine koreanische Übersetzung des Dokuments, die in der Auslandsvertretung unterschrieben werden soll, mitzubringen.

Was bewirkt die Unterschriftsbeglaubigung?

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Beispiele:

  • Genehmigungserklärung (Erklärung, mit der eine Person, die beim Abschluss eines Vertrags in Deutschland vertreten wurde, den Vertrag im Nachhinein genehmigt)
  • Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber nicht unwiderruflich bindet - z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft (keine Generalvollmachten)
  • Anträge zu Handelsregistereinträgen
  • Beantragung eines Führungszeugnisses
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Welche Unterlagen muss ich zur Unterschriftsbeglaubigung mitbringen?

Zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis zum Wert des zugrunde liegenden Geschäfts (z.B. bei Genehmigungserklärungen: Kopie des zu genehmigenden Vertrags; bei Handelsregistereinträgen: Kopien der entsprechenden Beschlüsse der Gesellschaft oder der notariellen Gründungsurkunde)
  • bei Genehmigungserklärungen: den bereits geschlossenen Vertrag
  • falls Sie nicht im eigenen Namen unterschreiben: zusätzlich ein Nachweis (Original oder beglaubigte Kopie) darüber, dass Sie zur Vertretung berechtigt sind
  • bei Verständigungsproblemen: koreanische Übersetzung des Dokuments

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen für die Unterschriftsbeglaubigung an?

Für die Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk fällt eine Gebühr von 79,57 EUR an. Für die Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk fällt eine Gebühr von 56,43 EUR an.

Die Gebühr richtet sich nach der Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV.

Die Gebühr kann in koreanischen Won in bar zum jeweils gültigen Wechselkurs oder per Kreditkarte (Visa, Master) in Euro entrichtet werden. Da das Kreditkartenzahlungssystem der Botschaft nicht immer reibungslos funktioniert, empfehlen wir die Zahlung in bar.

Ist eine Unterschriftsbeglaubigung auch bei einem koreanischen Notar möglich?

Unter Umständen kann die Beglaubigung der Unterschrift durch einen koreanischen Notar vorgenommen werden. Klären Sie vorab bitte mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird. Die deutsche Behörde kann zusätzlich auf die Beschaffung einer Apostille bestehen. Mehr zum Apostilleverfahren

Wie lasse ich Abschriften oder Ablichtungen (Fotokopien) beglaubigen?


Auch die Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift (Original) oder mit der beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung kann durch die Auslandsvertretungen bestätigt werden. Dazu muss die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift (einfache Kopie) kann nicht beglaubigt werden. Kopien deutscher Urkunde zur Vorlage bei koreanischen Behörden (beispielsweise Zeugnisse) können nur beglaubigt werden, wenn für die Urkunde eine Apostille in Deutschland erteilt worden ist. Durch die Beglaubigung wird keine Aussage zum Inhalt der Urkunde getroffen.


Welche Gebühren fallen für die Abschrift eines Schriftstücks an?


Für die Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) fällt eine Gebühr von 25,75 EUR an.

Die Gebühr kann in koreanischen Won in bar zum jeweils gültigen Wechselkurs oder per Kreditkarte (Visa, Master) in Euro entrichtet werden. Da das Kreditkartenzahlungssystem der Botschaft nicht immer reibungslos funktioniert, empfehlen wir die Zahlung in bar.

Zu Beachten

Kopiebeglaubigungen fremdsprachiger Dokumente dürfen auch von öffentlichen Stellen in Deutschland durchgeführt werden, sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Falls Sie in Deutschland keine öffentliche Stelle finden, die Ihre Dokumente beglaubigt, wenden Sie sich bitte an die koreanischen Auslandsvertretungen.

In Deutschland darf jede öffentliche Stelle amtlich beglaubigen, die ein Dienstsiegel führt. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Rathäuser / Bürgerämter
  • Ortsbürgermeister
  • Kreisverwaltungen
  • Pfarrämter
  • Gerichte
  • Notare

Außerhalb von Deutschland können u.a. diese Institutionen Ihre Dokumente beglaubigen:

  • ausstellende Schulen und Hochschulen
  • die Behörden und Notare, die in Ihrem Heimatland amtliche Beglaubigung vornehmen dürfen

Wichtig: Übersetzer dürfen Dokumente in Originalsprache nicht beglaubigen.

Weitere Informationen

Hinweise zum Apostille-Verfahren

Hinweise zum Apostille-Verfahren

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