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Eheschließung zwischen deutschen und koreanischen Staatsangehörigen

Artikel

Bitte beachten Sie die Einführung von zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO), die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Eheschließung in Deutschland

Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt in Deutschland, bei dem Sie heiraten wollen, welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Eheschließung in Korea

Bitte kontaktieren Sie das Gu-Office, bei dem Sie heiraten möchten, um verbindliche Auskünfte über die Voraussetzungen und benötigte Unterlagen zu erhalten. In der Regel müssen verschiedene Unterlagen in den folgenden fünf Schritten beantragt werden:

1. Schritt: Einholung von drei koreanischen Familienurkunden des koreanischen Verlobten

Das koreanische Registeramt (Gu-Office) stellt dem koreanischen Verlobten folgende drei Urkunden aus:

  • 가족관계증명서 (Urkunde über die familiäre Verwandtschaft)
  • 기본증명서 (Grunddatenurkunde)
  • 혼인관계증명서 (Urkunde über die eheliche Verwandtschaft)

Alle drei Urkunden müssen mit einer Apostille versehen werden.

Die koreanischsprachigen Urkunden müssen anschließend noch ins Deutsche übersetzt werden. Dies erfolgt am besten bei einem vereidigten Übersetzer in Deutschland. Alternativ kann auch die Botschaft gebührenpflichtig die Richtigkeit einer Übersetzung bestätigen (Gebühr: Zeitgebühr nach Zeitaufwand, zu zahlen vorzugsweise bar in Won zum aktuell gültigen Kurs oder mit Kreditkarte – Visa oder Mastercard). In der Botschaft selbst werden aber keine Übersetzungen angefertigt. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 3 Arbeitstage. Für die Bestätigung geben Sie bitte die Urkunden, einschließlich der Übersetzung und Gebühr nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Konsularabteilung der Botschaft ab.

Die Urkunden werden für die Beantragung des deutschen Ehefähigkeitszeugnisses im Original benötigt. Sie werden jedoch ebenso für die Beantragung der „Declaration of Eligibility for Marriage“ (siehe Schritt 3) sowie für die Eheschließung beim koreanischen Gu-Office (siehe Schritt 4) benötigt. Bitte achten Sie daher darauf, dass das deutsche Standesamt, bei dem Sie das Ehefähigkeitszeugnis beantragen, Ihnen die Originalurkunden wieder zurücksendet.

2. Schritt: Beantragung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses

Bitte beantragen Sie ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei dem dafür zuständigen deutschen Standesamt. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen. Es wird dem deutschen Verlobten auf Antrag vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellt, wenn er dies für eine Eheschließung im Ausland benötigt.

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.

Welche Unterlagen neben den drei unter Schritt 1 erwähnten koreanischen Urkunden für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden müssen, kann Ihnen nur das zuständige deutsche Standesamt verbindlich mitteilen. Bitte setzen Sie sich daher direkt mit Ihrem Standesamt in Verbindung.

Einige wenige Gu Office scheinen das Ehefähigkeitszeugnis direkt ohne die unter 3. genannte Bescheinigung der Botschaft zu akzeptieren. In diesem Fall sollte beim deutschen Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis mit Apostille beantragt werden. Eine Übersetzung ins Koreanische hat sich in einigen Fällen ebenfalls als ausreichend erwiesen. Schritt 3 entfällt dann. Der Botschaft ist nicht bekannt, welche Gu Office das Ehefähigkeitszeugnis direkt akzeptieren und auf die Bescheinigung der Botschaft verzichten.

3. Schritt: Beantragung einer „Declaration of Eligibility for Marriage“

Diese Bescheinigung wird bei der Konsularabteilung der Botschaft beantragt und ist in der Regel zur späteren Vorlage beim Gu-Office erforderlich. Bitte nehmen Sie vor der Beantragung Rücksprache mit dem Gu-Office.

Hierfür ist die persönliche Vorsprache beider Verlobter nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Konsularabteilung erforderlich.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen im Original mit:

  • Reisepass beider Verlobter
  • deutsches Ehefähigkeitszeugnis
  • mit der Apostille versehene koreanische Familienurkunden (siehe Schritt 1).

Die Gebühr für das Ausstellen der Bescheinigung (1 Exemplar) beträgt 34,07 EUR, zahlbar vorzugsweise bar in WON zum aktuellen Kurs oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard).

Bitte planen Sie für die Ausstellung der Bescheinigung eine Bearbeitungsdauer von etwa 30 Minuten ein.

4. Schritt: Eheschließung beim Gu-Office (koreanisches Standesamt)

Zu den Einzelheiten der Eheschließung kontaktieren Sie bitte das Gu-Office, bei dem Sie heiraten möchten. Nach erfolgter Eheschließung bestätigt der Beamte des Gu-Office die Anmeldung der Eheschließung in einer Urkunde in koreanischer Sprache.

5. Schritt: Einholung der Apostille für die Bestätigung der Anmeldung der Eheschließung

Das koreanische Außenministerium (MOFA) vergibt nach erfolgter Eheschließung die Apostille auf der vom Gu-Office ausgestellten Bestätigung. Bitte wenden Sie sich dazu wieder direkt an das MOFA (vgl. Schritt 1). Die Apostille auf der koreanischen Urkunde ist erforderlich, damit Ihre Urkunde auch von deutschen Behörden als echt anerkannt wird.

Zur Vorlage bei deutschen Behörden benötigen Sie darüber hinaus eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache. Diese Übersetzung können Sie bei einem zugelassenen Übersetzer in Deutschland anfertigen lassen. Falls die Urkunde bereits bei der Botschaft vorgelegt werden muss, kann auch die Botschaft die Richtigkeit der Übersetzung bestätigen (gebührenpflichtig/nach Terminvereinbarung). Voraussetzung hierfür ist die Vorlage der Originalurkunde und einer vollständigen Übersetzung ins Deutsche.

Was ist noch zu tun?

Falls Sie einen Ehenamen bestimmen möchten, können Sie die entsprechende Erklärung bei der Botschaft abgeben; falls gewünscht gleichzeitig mit einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung (s.u.). Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin online über unsere Webseite.

Soweit durch die Namenserklärung nur der koreanische Partner den Namen ändern möchte, ist die Ehenamenserklärung für den koreanischen Rechtsbereich nicht gültig. Das koreanische Recht kennt keinen Ehenamen und akzeptiert daher auch keine Namensänderung eines koreanischen Staatsangehörigen auf Grund einer Ehenamenserklärung nach deutschem Recht.

Für die Erteilung einer koreanischen Aufenthaltsgenehmigung zum Ehegattennachzug verlangen die koreanischen Einwanderungsbehörden (Immigration Office) unter Umständen die Vorlage einer deutschen Heiratsurkunde. Diese können Sie erhalten, wenn Sie die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung in Deutschland beantragen.

Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung

Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werden. Der Antrag kann in der Botschaft gestellt werden. Die Botschaft leitet Ihren Antrag anschließend an das für die Bearbeitung zuständige deutsche Standesamt weiter.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung beider Ehegatten ist zwingend erforderlich, wenn eine Erklärung zum Ehenamen abgegeben werden soll.

Zur Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung gehen Sie wie folgt vor (je nach Meldewohnsitz Alternative a), b) oder c)):

a) Voraussetzung: Sie und/oder Ihr Ehepartner haben oder waren als letztes mit Wohnsitz in Deutschland im Amtsbezirk des Standesamts gemeldet, das auch Ihr Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat:

In der Regel sollte die Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars, der koreanischen Bescheinigung über die Eheschließung mit Apostille und beglaubigter Übersetzung, sowie ggf. die Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnsitzes ausreichend sein. Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt, ob darüber hinaus noch Unterlagen erforderlich sind und in welcher Form die Antragstellung erfolgen muss. Die Antragstellung ist auch über die Botschaft möglich. Da einige Standesämter die Unterlagen nach Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht behalten oder zurücksenden, kann dennoch eine Übersendung aller Unterlagen notwendig sein.

b) Voraussetzung: Sie und/oder Ihr Ehepartner sind oder waren als letztes mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet, aber nicht mehr im Amtsbezirk des Standesamts, das Ihr Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat:

Sämtliche Unterlagen, die bereits zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigt wurden, müssen noch einmal vorgelegt werden. Darüber hinaus ist auch hier die Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars, der koreanischen Bescheinigung über die Eheschließung mit Apostille und beglaubigter Übersetzung, sowie ggf. der Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnsitzes erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt, ob weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen und in welcher Form die Antragstellung erfolgen muss. Die Antragstellung ist auch über die Botschaft möglich.

c) Voraussetzung: Weder Sie noch Ihr Ehepartner waren jemals mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet:

Die erneute Vorlage sämtlicher Unterlagen, die bereits zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigt wurden, ist erforderlich. Darüber hinaus muss das ausgefüllte Antragsformular, die koreanische Bescheinigung über die Eheschließung mit Apostille und beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Die Antragstellung ist nur über die Botschaft möglich.

Bei Antragstellung über die Botschaft stellen Sie bitte sicher, dass Sie alle Unterlagen in der geforderten Form vorliegen haben. Gern können Sie uns den ausgefüllten Antrag, sowie die Unterlagen eingescannt zur Vorprüfung an übersenden. Mögliche Fragen oder Missverständnisse können so schon im Vorfeld geklärt werden.

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antragsformular beträgt 56,43 EUR (mit Namenserklärung: 79,57 EUR), zu zahlen in KRW zum jeweiligen Umrechnungskurs der Zahlstelle. Kreditkartenzahlung (Master oder Visa) in EUR ist nicht immer möglich. Wir empfehlen daher die Zahlung in bar.

7. Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Geburtsbeurkundung ist ab dem 1. November 2017 das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz der antragsberechtigten Person zuständig.

Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Bitte beachten Sie: Die deutschen Standesämter erheben unabhängig von den Gebühren der Botschaft eigene Gebühren für die Beurkundung und Ausstellung von Urkunden, die direkt an das Standesamt zu entrichten sind. Das Standesamt informiert Sie nach Eingang Ihres Antrags über Höhe und Zahlungsweise der Gebühren.

Weitere Informationen

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