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FAQ: Staatsangehörigkeit

FAQ

FAQ

Im § 3 Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG) ist festgelegt, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Die häufigsten Erwerbsgründe sind:

  • Geburt (§ 4 StAG)
  • Annahme als Kind/ Adoption durch einen Deutschen (§ 6 StAG)
  • Einbürgerung (§§ 8-16 StAG)

Im § 17 Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG) werden auch die Gründe dargelegt, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Die häufigsten sind:

  • Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (§ 25 StAG)
  • Eintritt in fremde Streitkräfte (§ 28 StAG)
  • Annahme als Kind/ Adoption durch einen Ausländer (§ 27 StAG)
  • Entlassung (§§ 18-24 StAG)
  • Verzicht (§ 26 StAG)

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsch ist.

Beachten Sie die Neuregelung für deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind: bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zu „Nichterwerb von Staatsangehörigkeit“

Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Wenn das Kind in eine bestehende Ehe geboren wird, gilt der Ehemann der Mutter nach deutschem Recht automatisch als Vater. Es bedarf hier keiner Vaterschaftsanerkennung.



Kinder aus deutsch-koreanischen Ehen erhalten zunächst automatisch beide Staatsangehörigkeiten.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht lässt es ohne weiteres zu, dass Kinder aus binationalen Ehen beide Staatsangehörigkeiten - auch über die Volljährigkeit hinaus - beibehalten.

Bitte lassen Sie sich bezüglich des koreanischen Rechts bei den zuständigen Behörden in Korea beraten. Die deutsche Botschaft kann lediglich Erfahrungen zusammentragen, jedoch keine verbindliche Auskunft zum koreanischen Recht erteilen.

Nach bisherigem Wissensstand zum koreanischen Staatsangehörigkeitsrecht, können beide Staatsangehörigkeiten mindestens bis zum Erreichen der Volljährigkeit behalten werden. Nach Erreichen der Volljährigkeit muss entweder die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder ein Eid abgelegt werden, dass sich der Betreffende in der Republik Korea nicht auf seine ausländische Staatsangehörigkeit berufen wird. Bei männlichen Betroffenen muss vor Antritt des Wehrdienstes diese Erklärung abgegeben oder die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Bitte informieren Sie sich über die Fristen bei den koreanischen Behörden.

Eine Entlassung aus der koreanischen Staatsangehörigkeit kann bei männlichen Betroffenen unter Umständen schwierig werden, wenn der Betroffene in Korea lebt und die Aufgabe der koreanischen Staatsangehörigkeit der Umgehung des Wehrdienstes dienen soll.

Grundsätzlich nein. Der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wird über einen Staatsangehörigkeitsausweis geführt. Diese wird – wenn kein Meldewohnsitz in Deutschland besteht – auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt in Köln ausgestellt.

Wenn Sie in Deutschland noch gemeldet sind, müssen Sie sich für den Antrag an die für Ihren Wohnort zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung wenden.

Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat.

Die Beibehaltungsgenehmigung müssen Sie vor der Einschwörung – physisch – in den Händen halten! Es genügt nicht, dass Ihr Antrag genehmigt wurde oder die Urkunde bei der Botschaft eingetroffen ist.

Wenn Sie in Deutschland noch gemeldet sind, müssen Sie sich für den Antrag an die für Ihren Wohnort zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung wenden.

Besteht kein Meldewohnsitz in Deutschland mehr, so kann der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bei der Botschaft eingereicht werden. Die Botschaft entscheidet jedoch nicht über den Antrag. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig.

Das Antragsformular und alle wichtigen Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf der Homepage des BVA.


Deutsche können gem. §§18-24 StAG auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Dabei muss gewährleistet sein, dass sie nicht staatenlos werden.

Die Entlassung kann nur erteilt werden, wenn der andere Staat zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird. Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Falls die zugesicherte Einbürgerung nicht innerhalb eines Jahres erfolgt, gilt die Entlassung als nicht erfolgt.

Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.

Wenn kein Meldewohnsitz in Deutschland besteht und Sie in Korea wohnen kann die deutsche Botschaft Seoul Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) weiterleiten. Das Antragsformular und alle wichtigen Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie auf der Homepage des BVA.



Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann gem. §26 StAG verzichten, wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig. Gewisse gesetzliche Einschränkungen sind zu beachten. Rechtswirksam ist der Verzicht allerdings nur dann, wenn die Erklärung von der zuständigen Behörde genehmigt und hierüber eine entsprechende Urkunde ausgestellt worden ist, die dem Verzichtenden ausgehändigt worden sein muss.

Durch den Verzicht dürfen Sie nicht staatenlos werden. Daher ist es erforderlich, dass Sie neben der deutschen noch mindestens eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Dies müssen Sie bei Antragstellung nachweisen (z.B. durch Vorlage des ausländischen Reisepasses).

Einschränkungen gelten nur für bestimmte Berufsgruppen (u. a. aktive Beamte, Richter, Soldaten). Der Verzicht wird erst dann wirksam, wenn die Verzichtsurkunde ausgehändigt wurde.

Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.

Wenn kein Meldewohnsitz in Deutschland besteht und Sie in Korea wohnen kann die deutsche Botschaft Seoul Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) weiterleiten. Das Antragsformular und alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Homepage des BVA.


Für Personen, die nicht in Deutschland wohnen, kommt eine Einbürgerung nur selten in Betracht. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein. Darüber hinaus prüft das Bundesverwaltungsamt bei jedem Antrag, ob ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Behörde, ein Anspruch besteht also nicht.

Alle wichtigen Informationen können Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts nachlesen.

Wenn Sie in Deutschland wohnhaft sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stadt oder Gemeindeverwaltung an Ihrem Wohnsitz. Wenn kein Meldewohnsitz in Deutschland besteht und Sie in Korea wohnen, kann die deutsche Botschaft Seoul Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) weiterleiten. Das Antragsformular und alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Homepage des BVA.

Eine Überprüfung ist durch das sogenannte „Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren“ möglich. Die Überprüfung erfolgt auf Antrag durch das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit prüft das Bundesverwaltungsamt, ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht.

Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht. In diesem Falle wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesverwaltungsamts.

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