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FAQ: Führerscheinangelegenheiten

FAQ

FAQ

Nein, der nationale deutsche Führerschein allein berechtigt in Korea nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie können in Korea nur mit einem internationalen Führerschein in Verbindung mit dem regulären deutschen Führerschein ein Auto fahren und anmieten.

Der internationale Führerschein ist nur für ein Jahr in Korea anerkannt. Daher sollten alle, die sich für einen längeren Zeitraum in Korea aufhalten wollen, den deutschen Führerschein in einen koreanischen Führerschein umschreiben lassen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Es ist nicht möglich, den internationalen Führerschein in einen koreanischen Führerschein umzuschreiben. Umgeschrieben werden kann nur der nationale deutsche Führerschein.

Nein. Die deutschen Auslandsvertretungen sind keine Führerscheinbehörden. Bitte kontaktieren Sie die deutsche Führerscheinbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat, bzw. an die Führerscheinbehörde an Ihrem Wohnort.

Nein. Für die Ausstellung nationaler und internationaler Führerscheine sind ausschließlich die deutschen Führerscheinbehörden zuständig. Bitte wenden Sie sich an die Behörde, die Ihren letzten deutschen Führerschein ausgestellt hat, bzw. an die Führerscheinbehörde an Ihrem Wohnort.

Der Antrag kann nicht per Post gestellt werden. Die Unterlagen werden erst angenommen, nachdem die Zahlung (zum aktuellen Tageskurs der Botschaft) erfolgt ist. Der Führerschein kann jedoch von einem Vertreter bei der Botschaft vorgelegt werden. Zudem ist es möglich, die Bescheinigung nach der Bestätigung per Post gegen Gebühr zurückzuerhalten.

Ja, die Führerscheinbescheinigung können Sie in Busan beantragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Büro der Honorarkonsulin Ihren Führerschein bis zur Ausstellung des Dokuments einbehält.

Der koreanische Führerschein kann nach Wohnsitznahme in Deutschland bei der örtlichen Führerscheinstelle in einen deutschen Führerschein umgeschrieben (getauscht) werden. Bitte informieren Sie sich dort, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Eine Liste der Führerscheinstellen finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamts unter folgendem Link.


Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde der Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-inhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953-1958

19.01.2022

1959-1964

19.01.2023

1965-1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Sie finden diese Informationen auch auf der Internetseite des BMDV.


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