Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

FAQ: Familienangelegenheiten

FAQ

FAQ

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister besteht in der Regel nicht. Jedoch ist es immer empfohlen, eine Geburtsanzeige zu machen.

Ausnahme: Beachten Sie die Neuregelung für deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind: bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Weitere Informationen finden Sie hier: Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Bitte beachten Sie!

Sofern kein Elternteil koreanischer Staatsangehöriger ist, muss für das Kind - unseren Informationen zufolge - binnen 90 Tage nach der Geburt eine koreanische Aufenthaltserlaubnis beim Immigration Office beantragt werden. Dazu ist die Vorlage eines deutschen Kinderpasses erforderlich, der zeitgleich mit oder im Anschluss an die Geburtsanzeige beantragt werden kann.

Nach koreanischem Recht (gilt nur für Kinder mit koreanischer Staatsangehörigkeit):

Das eheliche Kind erhält in der Regel den Familiennamen des Vaters; es ist aber wohl möglich, bei Eheschließung zu vereinbaren, dass etwaige Kinder den Familiennamen der Mutter erhalten. Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter, es sei denn die Eltern vereinbaren bei oder nach Vaterschaftsanerkennung etwas anderes.

Wenn es sich bei dem regulär namensbestimmenden Elternteil um einen Ausländer und insbesondere einen Ausländer mit ausländischem Namen handelt, kann von der oben stehenden Regel abgewichen werden. Eine Namenswahl nach ausländischem Recht ist also nicht wirksam für den Rechtsbereich der Republik Korea. Bitte erkundigen Sie sich bei dem zuständigen Gu-Office.

Nach deutschem Recht (für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit) richtet sich die Namensführung eines Kindes nach §§ 1616 – 1618 BGB.

Im Folgenden sind die häufigsten Konstellationen aufgeführt, und welche Folgen sie für den Namen des Kindes haben.

Die Eltern des Kindes sind bei Geburt verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht:

Das Kind erhält automatisch den Ehenamen der Eltern als Familiennamen (§ 1616 BGB). Eine zusätzliche Namenserklärung ist nicht nötig. Der Ehename muss durch eine deutsche Heiratsurkunde oder eine Namensbescheinigung nachgewiesen sein.

Wünschen die Eltern für das Kind einen anderen Namen als den Ehenamen (z.B. einen Doppelnamen), können die Eltern unter Umständen den gewünschten Namen nach einem fremden Recht bestimmen. Das ist nur dann möglich, wenn einer der Eltern eine Staatsangehörigkeit besitzt, die eine solche Namenswahl zulässt. Die Rechtswahl erstreckt sich nicht auf Geschwisterkinder.

Die Eltern des Kindes sind bei Geburt verheiratet und führen unterschiedliche Namen:

Das Kind führt nach deutschem Recht noch gar keinen Namen. Eine Namenserklärung im Rahmen der Geburtsanzeige ist erforderlich. Wählen die Eltern einen Namen nach deutschem Recht, erstreckt sich der Name automatisch auf alle unter 14-jährigen in der Ehe geborenen Kinder. Kinder ab 14 Jahren müssen der Namenswahl zustimmen. Kinder ab 18 Jahren müssen die Erklärung selbst abgeben.

Die Eltern führen keinen Ehenamen und die elterliche Sorge steht nur einem Elternteil zu:

Das Kind erhält den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (automatisch). Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes (§ 1617a BGB).

Ähnlich wie im deutschen Recht gibt es im koreanischen Recht praktisch keine konkreten Regelungen zum Vornamen. Trotzdem gibt es regelmäßig Schwierigkeiten mit einzelnen Bezirks-/Bürgerämtern, wenn Eltern ihrem Kind mehrere und/oder westliche Vornamen erteilen möchten.

Konkret geregelt ist allerdings, dass auch bei bereits existierenden Urkunden aus dem Heimatland des ausländischen Elternteils der/die dort eingetragene/n Vornamen für den koreanischen Rechtsbereich nicht verbindlich ist/sind. Ein Kind, das in einem ausländischen Geburtsnachweis einen oder mehrere ausländische Vornamen trägt, kann in Korea oft noch mit einem koreanischen Vornamen, nicht aber mit einem abweichenden ausländischen Vornamen registriert werden.

Die im koreanischen Register eingetragene Namensführung ist für den deutschen Rechtsbereich nicht bindend. Im deutschen Recht geht man in der Regel davon aus, dass die Vornamensgebung eines Kindes mit der Einigung der Eltern und spätestens mit der Verlautbarung der Vornamen (auch in einem ausländischen) Geburtenregister abgeschlossen ist. Sie haben daher die Möglichkeit im Rahmen einer Geburtsanzeige oder Namenserklärung Ihrem Kind zusätzlich einen deutschen Vornamen zu geben, wenn dieser bei den koreanischen Behörden nicht möglich war.

Sie sollten jedoch beachten, dass eine abweichende Namensführung in Korea und Deutschland auch zu Problemen führen kann (z.B. bei Umzug und Schulwechsel von Korea nach Deutschland). Um diese zu minimieren, sollten Sie möglichst gleiche Vornamen im koreanischen wie im deutschen Recht bestimmen.

Sofern kein Elternteil koreanischer Staatsangehöriger ist, muss für das Kind –unseren Informationen zufolge- binnen 90 Tage nach der Geburt eine koreanische Aufenthaltserlaubnis beim Immigration Office beantragt werden. Dazu ist die Vorlage eines deutschen Kinderpasses oder Reisepasses erforderlich, der u.U. zeitgleich mit der Geburtsanzeige oder nach Bestätigung der Namensführung beantragt werden kann.

Falls notwendig, können Sie von der Botschaft eine Bestätigung erhalten, dass die Beurkundung der Geburt in Deutschland beantragt wurde, die Ausstellung der Urkunden jedoch viel Zeit in Anspruch nimmt. Dieses Schreiben zusammen mit dem deutschen Kinderreisepass genügt im Normalfall für die Beantragung der Alien Registration Card.

Bitte informieren Sie sich für eine verbindliche Auskunft bei dem koreanischen Immigration Office.

Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt in Deutschland, bei dem Sie heiraten wollen, welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier

Beachten Sie zudem die Neuregelung zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts.

Bei der Botschaft können folgende Dienstleistungen vorgenommen werden:

  • Beglaubigung von Fotokopien (z.B. der Reisepässe der Verlobten)
  • Unterschriftsbeglaubigung auf Vollmacht für die Anmeldung der Eheschließung in Deutschland
  • Bestätigung von Übersetzungen (Koreanisch/Deutsch)

Die eidesstattliche Versicherung kann bei der Botschaft nach Terminvereinbarung per E-Mail (nicht online) beurkundet werden. Bitte senden Sie uns eine E-Mail an info@seoul.diplo.de mit folgenden Anlagen und Informationen:

  • Scan des Reisepasses des Erklärenden
  • Angabe zum zuständigen Standesamt in Deutschland
  • genaue Wohnanschrift der Person, die die Erklärung abgibt
  • bei koreanischen Staatsangehörigen: Geburtsort (dieser steht nicht im Pass)
  • wenn bereits eine vorherige Ehe bestand, bitte Nachweis der Scheidung bzw. des Todes des früheren Ehepartners
  • Angabe der Verständigungssprache (Deutsch, Englisch, Koreanisch)

Die Beurkundung wird dann entsprechend vorbereitet und Ihnen wird ein Termin per Mail mitgeteilt. Die Gebühr für die Beurkundung beträgt 94,77 Euro, zu zahlen in bar in KRW zum aktuellen Kurs der Botschaft oder mit Kreditkarte (Visa oder Master Card).

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen. Es wird dem deutschen Verlobten auf Antrag vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellt, wenn er dies für eine Eheschließung im Ausland benötigt.

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt am Wohnsitz des/der deutschen Verlobten.

Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zuständig.

Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.

Hier finden Sie relevante Informationen zur Nachbeurkundung. In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

Nachweis der Eheschließung

  • koreanische Bescheinigung über die Eheschließung mit Apostille und beglaubigter Übersetzung (Übersetzungsbestätigungen können durch die Botschaft gemacht werden)
  • bei Eheschließung in einem Drittland: Eheurkunde, je nach Ausstellungsort ggf. legalisiert oder mit Apostille versehen und mit Übersetzung ins Deutsche

Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten

  • z.B. Reisepass. Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, zusätzlich die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde / Einbürgerungskurkunde.

Nachweis zur Abstammung

  • z.B. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde)
  • Bei koreanischen Staatsangehörigen: Grund- und Familienbescheinigung mit Apostille und Übersetzung

ggf. Nachweis zur Namensführung

  • Bescheinigung eines deutschen Standesamts über die Namensführung

Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war

  • Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften, Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile)

sonstiges:

  • ggf. Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnsitzes

Form der Unterlagen:

In Korea ausgestellte Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein (die Apostille stellt das Außenministerium der Republik Korea aus; manche Gu-Offices übernehmen die Einholung der Apostille für Sie). Anschließend ist die Urkunde ins Deutsche zu übersetzen. Die Übersetzung kann kostenpflichtig durch die Botschaft bestätigt werden.

In einem Drittland ausgestellte Urkunden müssen unter Umständen von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat) legalisiert oder vom ausstellenden Staat mit einer Apostille versehen sein. Von Urkunden in fremder Sprache sind durch einen anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzungen ins Deutsche vorzulegen. Personenstandsurkunden in englischer Sprache werden von deutschen Standesämtern (z.B. vom Standesamt I in Berlin) mitunter auch ohne Übersetzung akzeptiert, jedoch nicht immer. Bitte erkundigen Sie sich ggf. vorab beim Standesamt.

Alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Gebühren:

Unterschriftsbeglaubigung auf Antrag: 56,43,- EUR (mit Namenserklärung: 79,57,- EUR), zu zahlen in KRW zum jeweiligen Umrechnungskurs der Zahlstelle. Kreditkartenzahlung (Master oder Visa) in EUR ist möglich.

Die deutschen Standesämter erheben unabhängig davon für die Beurkundung und Ausstellung von Urkunden eigene Gebühren, die direkt an das Standesamt zu entrichten sind.


Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt können die Ehegatten gemeinsam einen Ehenamen wählen. Die Erklärung kann auch im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung der ausländischen Eheschließung im deutschen Eheregister abgegeben werden.

Die Ehegatten können für die Namensführung das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Welche Namensführung nach ausländischem Recht möglich ist, muss bei den Behörden dieses Staates erfragt werden.

Bei Wahl des deutschen Rechts können folgende Namen als Ehename bestimmt werden:

  1. Familienname der Ehefrau, d.h. der aktuell geführte Name
  2. Geburtsname der Ehefrau
  3. Familienname des Ehemannes, d.h. der aktuell geführte Name
  4. Geburtsname des Ehemannes

Zudem hat jeder Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, die Möglichkeit, seinen Geburts- oder Familiennamen anzuhängen oder voranzustellen.

Eine Namenerklärung nach deutschem Recht ist in Korea ist für den koreanischen Ehepartner nicht wirksam, da es in Korea keine Ehenamen gibt. Wenn Sie dennoch eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgeben möchten, hat die Nichtanerkennung in Korea grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Erklärung nach deutschem Recht.

Die vorzulegenden Unterlagen für die Namenserklärung sind identisch mit denen für die Nachbeurkundung der Eheschließung in Deutschland.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Auch die Scheidung ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Rechtsgrundlage hierfür ist § 107 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.

Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr zwischen EUR 10,- und EUR 310,- erhoben.

Besondere Regelungen in der EU

Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) ergangen sind, werden in den anderen EU-Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. Die EU-Verordnung schließt allerdings nicht aus, dass jemand gleichwohl eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann, wenn hierfür ein Interesse besteht.

Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich.

Beachten Sie die Neuregelung zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts.

Zur Anerkennung der Scheidung in Deutschland finden Sie hier weiterführende Informationen.

Der Tod eines Ausländers wird bei den koreanischen Behörden nicht personenstandsrechtlich erfasst. Selbst koreanische Hinterbliebene eines in der Republik Korea verstorbenen deutschen Staatsangehörigen müssen daher, um zum Beispiel den in Korea belegenen Nachlass regeln zu können, die Nachbeurkundung des Sterbefalls in Deutschland beantragen.

Folgende Unterlagen sind in der Regel für die Nachbeurkundung vorzulegen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin / des Antragstellers
  • ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person bzw. Bescheinigung des Krankenhauses über den Tod (bitte in Englisch ausstellen lassen)
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • ggf. Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis der verstorbenen Person

Zusätzlich, wenn die verstorbene Person verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte, geschieden oder verwitwet war:

  • Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde oder aktuelle Abschrift des Ehe-/ Lebenspartnerschaftsregisters
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. rechtskräftiger Aufhebungsbeschluss
  • Sterbeurkunde des Ehe- oder Lebenspartners

Fremdsprachige Urkunden (nicht Deutsch oder Englisch) bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung.

Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartnerin / Lebenspartner. Antragsberechtigt ist außerdem jede andere Person die ein rechtliches Interesse geltend machen kann (z.B. Erben).

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.

Die Ausschlagungserklärung kann vor dem Konsularbeamten der zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden. Auch hier fällt eine Gebühr an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Sie müssen daher in der Lage sein, bei dem Termin Nachweise oder Belege für den Wert des Nachlasses vorzulegen. Die Gebühr wird in Euro berechnet und kann in bar in KRW zum Tageskurs oder in Euro per Kreditkarte (Visa oder Master Card) entrichtet werden.

Falls Sie keinen Vordruck vom Amtsgericht erhalten haben, kann Ihnen die Botschaft ein Muster der Erbausschlagung zusenden, an dem Sie sich orientieren können. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck über das Kontaktformular an die Konsularabteilung.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage an die koreanischen Behörden bzw. die koreanischen Auslandsvertretungen in Deutschland. Die deutsche Botschaft kann hier leider weder beraten noch unterstützen.

nach oben